{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-04-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-57-19--_1992-04-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001709.pdf?ID=150001709", "Checksum": "16ed1a966e6de01f7622af46bbc4f66f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Als erstes ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid des BADJ eine\nVerfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ist.\nGemäss dieser Bestimmung gelten als Verfügungen Anordnungen der\nBehörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen\nund zum Gegenstand haben:\na. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;\nb. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten\noder Pflichten;\nc. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder\nFeststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche\nBegehren.\nNach Lehre und Rechtsprechung ist die Verfügung des materiellen\nVerwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu\nverstehen, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis\nin verbindlicher - für vollstreckungsfähige Inhalte erzwingbarer -\nWeise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt wird (vgl. Gygi Fritz,\nBundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S. 98, und dort zitierte Entscheide).\nDer Erlass von Feststellungsverfügungen ist zulässig, wenn ein schutzwürdiges,\nrechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung\nvorhanden ist, keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen\nentgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch\neine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann; darüber hinaus\nist praxisgemäss erforderlich, dass das Interesse besonders, unmittelbar\nund aktuell sein muss (Art. 25 Abs. 2 VwVG; BGE 114 Ib 53 E. 3, BGE 114 Ib\n192 E. 3, BGE 114 V 201, BGE 112 V 84 E. 2a, BGE 108 Ib 546 E. 3; Moor Pierre,\nDroit administratif, Bern 1991, Vol. II, S. 108 ff.). Mittels Verfügung festgestellt\nwerden können konkrete und individualisierte oder mindestens eindeutig und\nzweifelsfrei bestimmbare Rechte und Pflichten, nicht aber Rechtsverhältnisse,\nwelche für den Einzelfall verschiedene Lösungsmöglichkeiten offen lassen\n(BGE 102 V 150). Gegenstand von Feststellungsverfügungen können nur\nRechtsfolgen, nicht aber theoretische Rechtsfragen oder blosse tatbeständliche\nFeststellungen sein (vgl. Gygi, a.a.O, S. 109; Imboden Max / Rhinow René A.,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart 1976, Bd. I,\nS. 222 f.).\n2. Im vorliegenden Fall wurde mit Entscheid des BADJ vom 5. Februar\n1991 festgestellt, dass die Mitglieder der Beschwerdeführerin hinsichtlich\nder Dienstbefreiung nach Art. 13 des BG vom 12. April 1907 über die\nMilitärorganisation (MO, SR 510.10) nicht mehr als zur römisch-katholischen\nKirche gehörend angesehen werden könnten, und dass deshalb kein Anspruch\nauf Dienstbefreiung gestützt auf Art. 6 Bst. c Dienstbefreiungsverordnung\nmehr erhoben werden könne. Deshalb seien bestehende Dienstbefreiungen\n\n4\naufzuheben, sofern (im Einzelfall) nicht ein Anspruch auf Dienstbefreiung\naufgrund von Art. 6 Bst. d der erwähnten Verordnung anerkannt werden\nkönne.\n3. Das BADJ äusserte sich somit einerseits zu einem Sachverhalt (Zugehörigkeit\nzur römisch-katholischen Kirche) und legte anderseits die sich seines\nErachtens daraus ergebenden Rechtsfolgen für den Dienstbefreiungsanspruch\ndar. Mit seinem «Grundsatzentscheid» wollte das BADJ erklärtermassen vorab\neine Rechtsfrage klären. Dabei blieb es bewusst auf einer rein theoretischen\nEbene; weder wurden bestehende Dienstbefreiungen aufgehoben (was ohne\nweiteres möglich und wofür das BADJ auch zuständig gewesen wäre), noch\nwurden (allenfalls hängige) Dienstbefreiungsgesuche der Beschwerdeführerin\nabgewiesen. Die Umsetzung in die Praxis mittels einer rechtsgestaltenden\nVerfügung, also die Aufhebung von Dienstbefreiungen, mit der konkreten\nFolge, dass Einzelpersonen wieder in die Armee eingeteilt werden, sollte\noffensichtlich erst in einem zweiten Schritt erfolgen. Erst zu diesem späteren\nZeitpunkt sollte dann zudem, gemäss dem Entscheid des BADJ, im Einzelfall\ngeprüft werden, ob die Dienstbefreiung nicht doch (und zwar gestützt auf\nArt. 6 Bst. d Dienstbefreiungsverordnung) aufrechterhalten bleiben könnte.\nDer angefochtene «Grundsatzentscheid» regelt keine konkreten und\nindividuellen Rechtsverhältnisse in verbindlicher, erzwingbarer Weise.\nDa ihm die notwendige individualisierende Konkretisierung abgeht,\nkann er nicht als Anordnung im Einzelfall angesehen werden. Zudem\nwaren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Erlass einer\nFeststellungsverfügung nicht gegeben, denn es wäre offensichtlich möglich\ngewesen, eine Gestaltungsverfügung zu erlassen.\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid des BADJ vom 5. Februar\n1991 keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Daran\nvermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verwaltungsäusserung\ndes BADJ eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden war (Gygi, a.a.O.,\nS. 100).\nAuf die Beschwerde gegen die Scheinverfügung des BADJ kann deshalb nicht\neingetreten werden.\n\nIII\n\nDer Vollständigkeit halber sei im Folgenden dargelegt, dass die Beschwerde\nhätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf hätte eingetreten werden\nkönnen.\n1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Ziff. 2 MO haben die Geistlichen, die nicht als\nFeldprediger eingeteilt sind, während der Dauer ihres Amtes oder ihrer\nAnstellung keinen Militärdienst zu leisten. Der Begriff «Geistlicher» wird\nin Art. 6 Dienstbefreiungsverordnung näher definiert. Als solcher gelten\ninsbesondere «der römisch-katholische Ordensmann, der das erste zeitliche\nGelübde abgelegt hat und für die Gemeinschaft tätig ist» (Bst. c), sowie «ein\nMitglied einer fest organisierten Religionsgemeinschaft, sofern: 1. ihm von\ndieser Religionsgemeinschaft das Amt eines Geistlichen übertragen wird;\n2. es mindestens 25 Jahre alt ist; 3. es eine Ausbildung als Geistlicher von\n\n"}