{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-04-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-57-19--_1992-04-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001709.pdf?ID=150001709", "Checksum": "16ed1a966e6de01f7622af46bbc4f66f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 28.04.1992 JAAC 57.19 \r\n\n 2\nZur Begründung dieser Anträge wird ausgeführt, dass es die Vorinstanz\nunterlassen habe abzuklären, ob die Mitglieder der Beschwerdeführerin noch\nzur römisch-katholischen Kirche gehörten oder nicht. Ohne jede Prüfung habe\ndas BADJ nämlich die Aussagen im Schreiben der Congregatio pro doctrina\nfidei vom 30. Juli 1990 völlig unkritisch übernommen und dessen Inhalt damit\nals bewiesen betrachtet. Dieses Schreiben beweise nun aber keineswegs, dass\ndie Mitglieder der Beschwerdeführerin nicht mehr zur römisch-katholischen\nKirche gehörten; und solange dieser Beweis nicht erbracht sei, könnten sich\ndie Mitglieder der Beschwerdeführerin auf ihren seit 1971 bestehenden\nAnspruch auf Dienstbefreiung als römisch-katholische Ordensleute berufen.\nIm erwähnten Schreiben der Congregatio pro doctrina fidei wird ein «acte\nschismatique» vom 30. Juni 1988 erwähnt (an diesem Tag weihte der Gründer\nder Vereinigung ohne päpstliches Mandat mehrere Würdenträger). Die\nBeschwerdeführerin führte dazu aus, dass nach kirchlichem Recht (Codex\nIuris Canonici, CIC) ein Schisma nicht von selbst eintrete; es bedürfe einer\nformellen Erklärung. Der Gründer der Vereinigung habe den von ihm\ngeweihten Würdenträgern keine Jurisdiktion und auch kein Territorium\nübertragen und somit keinen schismatischen Akt gesetzt. Im übrigen\nsei die Weihe aufgrund einer Notlage/eines Notstandes erfolgt, was die\nExkommunikation ausschliesse. Auch sei die den Würdenträgern und\nGläubigen der Beschwerdeführerin angedrohte Exkommunikation nie formell\nfestgestellt und eröffnet worden, weshalb sie auch formell nicht rechtskräftig\nsei. Auf die erwähnte Mitteilung der Congregatio pro doctrina fidei könne\nim weiteren auch deshalb nicht abgestellt werden, weil dieser Behörde die\nZuständigkeit fehle für die rechtsverbindliche Feststellung, dass die Mitglieder\nder Beschwerdeführerin nicht Mitglieder der römisch-katholischen Kirche\nsind. Da die Mitteilung zudem den Betroffenen nicht eröffnet worden sei,\nliege deren absolute Nichtigkeit auf der Hand. Das kirchliche Recht lasse\ndie jederzeitige einredeweise Geltendmachung der Nichtigkeit von Urteilen\nzu. Deshalb habe jede eidgenössische Behörde, die ihrem Entscheid ein\nUrteil einer Behörde der römisch-katholischen Kirche zugrundelege, dessen\nRechtsverbindlichkeit vorfrageweise zu prüfen. Die Beschwerdeführerin\nerwarte deshalb, dass sich der Beschwerdeentscheid mit allen vorgebrachten\nArgumenten auseinandersetze.\nDie Beschwerdeführerin gibt abschliessend ihrer Überzeugung Ausdruck, dass\nes nur eine Frage der Zeit sei, bis die zuständigen Behörden in Rom die gegen\nsie getroffenen Entscheide widerrufen. Sie stellt deshalb den Eventualantrag,\ndas Beschwerdeverfahren vorläufig zu sistieren.\nC. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 1991 beantragte das BADJ die\nAbweisung der Beschwerde. Es sei Sache der römisch-katholischen Kirche\nzu entscheiden, wer zu ihr gehöre. Im Schreiben der Congregatio pro doctrina\nfidei vom 30. Juli 1990 sei diesbezüglich klar festgestellt worden, dass die\nMitglieder der Beschwerdeführerin nicht mehr zur römisch-katholischen\n\n3\nKirche gehörten. Unter Bezugnahme auf Ziff. 2. seines Entscheides weist das\nBADJ im übrigen darauf hin, dass Dienstbefreiungen im Rahmen von Art. 6\nBst. d Dienstbefreiungsverordnung grundsätzlich möglich seien.\n\nII\n\n"}