Alles in allem kann festgehalten werden, dass die finanziellen Unterschiede des heutigen Systems gegenüber den von der Beschwerdeführerin postulierten Lösungen nicht zu Ergebnissen führen, die als unangemessen bezeichnet werden müssten. 6. Somit verstösst die heutige Ausgestaltung des Munitionsvertriebs, wie ihn die KMV organisiert, nicht gegen Bundesrecht und führt nicht zu unangemessenen Folgen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. … 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali