Damit mässigt sich auch der Gewinn nach diesem System im Vergleich mit den in den Erlassen festgelegten Regalgebühren. Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, dass dem Beschaffungspreis für den Detaillisten der Kostenrechnung der KMV wohl noch ein gewisser Betrag für die Verwaltungskosten hinzugefügt werden müsste, der dort nicht berücksichtigt wurde. Alles in allem kann festgehalten werden, dass die finanziellen Unterschiede des heutigen Systems gegenüber den von der Beschwerdeführerin postulierten Lösungen nicht zu Ergebnissen führen, die als unangemessen bezeichnet werden müssten.