Sprengstoffgesetz und -verordnung fixieren die Höhe der Gebühren lediglich für den Fall der Herstellung oder der Einfuhr durch Dritte. Nimmt der Bund die Einfuhr selbst vor, so ist der Verkaufspreis der KMV an den Grossisten oder die Endverbraucher nicht in diesen Erlassen festgelegt, sondern wird durch die KMV bestimmt. Über die Kostenberechnung hat die KMV Angaben im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geliefert.