Die Gebühren dürfen somit auch einen Gewinn abwerfen; sie unterstehen mithin nicht dem Kostendeckungs-, sondern dem Äquivalenzprinzip, was bedeutet, dass sie sich in vernünftigen Grenzen bewegen müssen und nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen dürfen. Dabei muss vom Nutzen für den Pflichtigen, aber auch vom Kostenaufwand der Verwaltung ausgegangen werden (BGE 109 Ib 311). Sprengstoffgesetz und -verordnung fixieren die Höhe der Gebühren lediglich für den Fall der Herstellung oder der Einfuhr durch Dritte.