Die Beschwerdeführerin bezweifelt des weiteren, dass Jagd- und Sportmunition unter das Pulverregal fallen. Allerdings lässt sich für diese Behauptung weder im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen noch in der Rechtsprechung und der überwiegenden Mehrheit der Lehre eine Begründung finden. Im Gegenteil hält bereits die Verfassungsgrundlage von Art. 41 die ausschliessliche Befugnis des Bundes fest, Schiesspulver zu fabrizieren und zu verkaufen. Auch auf Gesetzesstufe wird vorbehaltlos von Treibmittel für Geschosse, inklusive als Bestandteil von Halb- oder Fertigfabrikaten, gesprochen.