Ob über diese beiden Argumente hinaus eine ausreichende Marktversorgung im Vergleich zu privater Tätigkeit wesentlich vorteilhafter gewährleistet wird, wie die KMV behauptet und die Beschwerdeführerin bestreitet, kann offen bleiben. Aus den angeführten Gründen kann nicht beanstandet werden, dass die KMV Einfuhrbewilligungen nur ausnahmsweise an Private erteilt. Durch die von der KMV angeführten Kriterien ist auch die Rechtsgleichheit sichergestellt. 4. Die Beschwerdeführerin bezweifelt des weiteren, dass Jagd- und Sportmunition unter das Pulverregal fallen.