4 Zielsetzungen. Zudem wird die Einfuhr der fraglichen Munition nicht, wie die Beschwerdeführerin ausführt, generell verboten, sondern sie ist unter bestimmte Regel gestellt. Es gilt daher des weiteren zu prüfen, ob diese Regeln, nämlich Vertrieb grundsätzlich über Grossisten, rechtlichen Gesichtspunkten standhalten. Wie dargelegt, ist das Gemeinwesen bei der Ausgestaltung der Nutzungsrechte eines Regals weitgehend frei. Das heutige System lässt gemäss der KMV eine bessere Qualitätskontrolle der eingeführten Munition zu, was dem Sicherheitsaspekt Rechnung trägt, sie stellt die Marktversorgung mit Munition sicher und beschränkt den Verwaltungsaufwand.