41 BV zeigt indessen, dass nebst militärischen Zwecken auch Einnahmen für den Bund beabsichtigt wurden (Malinverni Giorgio, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Bern/Zürich 1987, Art. 41, N 2). Der fiskalische Zweck der Bestimmung erhellt auch aus den Strafbestimmungen des früheren Pulverregalgesetzes (BS 5 86) sowie des heutigen Sprengstoffgesetzes (Art. 37 Abs. 2), wonach die Busse nach dem Warenwert bemessen werden kann, wie dies bei Fiskalgesetzen üblich ist. Somit sind fiskalische Zwecke durchaus zulässig. Die heutige Ausgestaltung des Vertriebs hat denn auch keine wirtschaftspolitischen