Zürich 1949, 1969, S. 276). Daher kann sich die Beschwerdeführerin zur Durchsetzung ihrer Rechtsbegehren nicht auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen. 3. Die Beschwerdeführerin sieht den Zweck des Pulverregals auf die Belange der Landesverteidigung sowie der öffentlichen Sicherheit beschränkt und verneint namentlich die Zulässigkeit wirtschaftspolitischer Zwecke. Die Entstehungsgeschichte des heutigen Art. 41 BV zeigt indessen, dass nebst militärischen Zwecken auch Einnahmen für den Bund beabsichtigt wurden (Malinverni Giorgio, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Bern/Zürich 1987, Art.