Mit dem Vorhandensein eines Regals ist die entsprechende Tätigkeit der Handels- und Gewerbefreiheit entzogen. Denn Art. 31 BV gewährleistet dieses Grundrecht nicht absolut, sondern behält Einschränkungen durch die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung vor. Ein solcher Vorbehalt ist aber gerade durch das in Art. 41 BV verankerte Monopol des Bundes zur Herstellung und zum Handel mit Schiesspulver gegeben (VPB 42.61; vgl. auch Aubert Jean-Francois, Traité de droit constitutionnel suisse, Paris / Neuenburg 1967, N 1949; Fleiner Fritz / Giacometti Zaccaria, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Tübingen 1923, Nachdruck Zürich 1949, 1969, S. 276).