Bei Regalien hat das innehabende Gemeinwesen ganz generell eine weitgehende Verfügungsfreiheit über die darin enthaltenen Nutzungsrechte. Es kann diese selbst ausüben, sie nach dem Pachtsystem an mehrere Konzessionäre übertragen oder sie nach dem Patentsystem einer unbestimmten Vielzahl von Bewilligungsträgern überlassen (Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 121, Basel / Stuttgart 1976, Bd. I). Mit dem Vorhandensein eines Regals ist die entsprechende Tätigkeit der Handels- und Gewerbefreiheit entzogen.