… 2. Im vorliegenden Beschwerdefall geht es im wesentlichen um die Frage, ob das durch die KMV eingeführte Vertriebssystem den Zwecken des Pulverregals entspricht und vor den Bestimmungen von Art. 4, 31 und 41 BV standhält. Das Pulverregal ist in Art. 41 BV festgelegt und in Art. 8 des BG vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz [SprstG], SR 941.41) sowie in den Art. 12 ff. SprstV ausgeführt. Bei Regalien hat das innehabende Gemeinwesen ganz generell eine weitgehende Verfügungsfreiheit über die darin enthaltenen Nutzungsrechte.