3 gelenkte Versorgung; der Fiskalzweck des Regals ermächtige keineswegs, von der Erteilung von Einfuhrbewilligungen praktisch generell abzusehen. Eine Ermessensüberschreitung wird von der Beschwerdeführerin darin erblickt, dass die gesetzliche Möglichkeit der Konzessionserteilung für Einfuhren nur in Ausnahmefällen gewährt wird. Schliesslich wendet sie ein, die der Kostenrechnung der KMV zu entnehmende Marge von 34% statt einer Gebühr von 5,8% widerspreche den geltenden Bestimmungen. II