Bezüglich der Organisation des Vertriebs sei die KMV frei. Die Möglichkeit eines direkten Bezugs von Munition bei der KMV (Eventualbegehren der Beschwerdeführerin) würde die rationelle Abwicklung der KMV beeinträchtigen beziehungsweise, wenn dies nicht auch allen anderen Detaillisten zugestanden würde, gegen das Gebot rechtsgleicher Behandlung verstossen. Im Rahmen der Beschwerdeinstruktion reichte die KMV Kostenberechnungen für den Handel mit Jagd-, Sport- und Industriemunition nach. D. Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Replik unter Hinweis auf den Kommentar von Walter Burckhardt (Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 3. Aufl., Bern 1931) die Auffassung,