Jedenfalls sei es im Hinblick auf die Art. 4 und 31 BV unzulässig, wenn die Pulververwaltung die Munition zwar importiere, aber nur über bestimmte Grossisten vertreiben lasse. Dieses Vorgehen diene lediglich wirtschaftspolitischen Zwecken, die weder vom Gesetz noch von der Verfassung gedeckt seien. C. Die KMV beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, beim Pulverregal handle es sich um ein rechtliches Monopol mit den Zwecken, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, die Munitionsversorgung sicherzustellen, aber auch dem Bund Einnahmen zu verschaffen. Die Handels- und Gewerbefreiheit habe daher in diesem Bereich keinen Platz.