13 der V vom 26. März 1980 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung [SprstV], SR 941.411) auszulegen sei, könne offen bleiben, weil die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des KMG zum Erhalt einer Grund- und Einführungsbewilligung erfülle. Des weiteren wird ausgeführt, es wäre sinnwidrig, Herstellung, Einfuhr, Handel und Verkauf von Kriegsmaterial unter gewissen Bedingungen zu bewilligen, dagegen die Einfuhr von Sport- und Jagdmunition ohne Angabe von Gründen generell zu verbieten. Jedenfalls sei es im Hinblick auf die Art. 4 und 31 BV unzulässig, wenn die Pulververwaltung die Munition zwar importiere, aber nur über bestimmte Grossisten vertreiben lasse.