Darin macht sie geltend, das Pulverregal diene dem Interesse der Landesverteidigung und wohl auch der öffentlichen Sicherheit, nicht aber wirtschaftspolitischen Zwecken. Daher dürfe die Handels- und Gewerbefreiheit nur insoweit eingeschränkt werden, als es die Wahrung der erwähnten Interessen gebiete. Für Sportwaffen bestimmte Munition falle nicht unter die Bestimmungen des BG vom 30. Juni 1972 über das Kriegsmaterial (KMG, SR 514.51), Einfuhr und Vertrieb müsse somit Privaten erlaubt werden. Die Frage, wie Art. 13 der V vom 26. März 1980 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung [