2 üblichen Weg über den Munitionsgrossisten zu beziehen. Mit Verfügung vom 14. September 1987 bestätigte die KMV diese Stellungnahme. Sie hielt darin fest, die Beschwerdeführerin führe keine Gründe an, die ihr den ordentlichen Bezug über den Grossisten verunmögliche oder eine Ausnahmebewilligung rechtfertige und lehnte das Einfuhrgesuch ab. B. Dagegen erhob die X AG am 9. Oktober 1987 Beschwerde. Darin macht sie geltend, das Pulverregal diene dem Interesse der Landesverteidigung und wohl auch der öffentlichen Sicherheit, nicht aber wirtschaftspolitischen Zwecken.