1 - Das Vertriebssystem der Verwaltung, wonach der Geschäftsverkehr durch wenige Grossisten erfolgt und Einfuhrbewilligungen nur ausnahmsweise an Private erteilt werden, ist mit der Verfassungsgrundlage des Regals und mit der Rechtsgleichheit vereinbar. - Das Regal dient nicht nur der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit, sondern verfolgt auch fiskalische Zwecke. - Anwendung des Äquivalenzprinzips für die Gestaltung der nicht durch das Gesetz festgesetzten Preise der fraglichen Munition, für welche der Bund die Einfuhr selbst vornimmt.