{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-03-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-54-35--_1988-03-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001202.pdf?ID=150001202", "Checksum": "b0929d3322463cd043f63de2329a1ecc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.35 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 29.03.1988 JAAC 54.35 \r\n\n 4\nZielsetzungen. Zudem wird die Einfuhr der fraglichen Munition nicht, wie\ndie Beschwerdeführerin ausführt, generell verboten, sondern sie ist unter\nbestimmte Regel gestellt. Es gilt daher des weiteren zu prüfen, ob diese Regeln,\nnämlich Vertrieb grundsätzlich über Grossisten, rechtlichen Gesichtspunkten\nstandhalten.\nWie dargelegt, ist das Gemeinwesen bei der Ausgestaltung der Nutzungsrechte\neines Regals weitgehend frei. Das heutige System lässt gemäss der KMV\neine bessere Qualitätskontrolle der eingeführten Munition zu, was dem\nSicherheitsaspekt Rechnung trägt, sie stellt die Marktversorgung mit\nMunition sicher und beschränkt den Verwaltungsaufwand. Diese Vorteile\nsind nicht von der Hand zu weisen. Es leuchtet ein, dass eine möglichst\nzentralisierte Kontrolle der Qualität effizienter gehandhabt werden kann\nals eine Kontrolltätigkeit bei einer Vielzahl von Importeuren, und dass der\nVerwaltungsaufwand, vor allem in personeller Hinsicht heute ein Politikum,\ndurch die Beschränkung des Geschäftsverkehrs auf wenige Grossisten\ngering gehalten werden kann. Ob über diese beiden Argumente hinaus\neine ausreichende Marktversorgung im Vergleich zu privater Tätigkeit\nwesentlich vorteilhafter gewährleistet wird, wie die KMV behauptet und\ndie Beschwerdeführerin bestreitet, kann offen bleiben. Aus den angeführten\nGründen kann nicht beanstandet werden, dass die KMV Einfuhrbewilligungen\nnur ausnahmsweise an Private erteilt. Durch die von der KMV angeführten\nKriterien ist auch die Rechtsgleichheit sichergestellt.\n4. Die Beschwerdeführerin bezweifelt des weiteren, dass Jagd- und\nSportmunition unter das Pulverregal fallen. Allerdings lässt sich für diese\nBehauptung weder im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen noch in der\nRechtsprechung und der überwiegenden Mehrheit der Lehre eine Begründung\nfinden. Im Gegenteil hält bereits die Verfassungsgrundlage von Art. 41 die\nausschliessliche Befugnis des Bundes fest, Schiesspulver zu fabrizieren und\nzu verkaufen. Auch auf Gesetzesstufe wird vorbehaltlos von Treibmittel\nfür Geschosse, inklusive als Bestandteil von Halb- oder Fertigfabrikaten,\ngesprochen. Für Jagdmunition wurde die Unterstellung unter das Pulverregal\ndenn auch vom Bundesrat in einem Beschwerdeentscheid bejaht (VPB 42.61).\nFür Sport- und Industriemunition muss dasselbe gelten. Jede andere Lösung\nwürde zu grossen Abgrenzungsproblemen führen.\n5. Schliesslich ist die Preisgestaltung der KMV zu prüfen. Nach\nRechtsprechung und Lehre darf ein Regal fiskalisch genutzt werden. Dieser\nGrundsatz wird auch von der Beschwerdeführerin anerkannt. Die Gebühren\ndürfen somit auch einen Gewinn abwerfen; sie unterstehen mithin nicht dem\nKostendeckungs-, sondern dem Äquivalenzprinzip, was bedeutet, dass sie sich\nin vernünftigen Grenzen bewegen müssen und nicht in einem offensichtlichen\nMissverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen dürfen. Dabei\nmuss vom Nutzen für den Pflichtigen, aber auch vom Kostenaufwand der\nVerwaltung ausgegangen werden (BGE 109 Ib 311).\nSprengstoffgesetz und -verordnung fixieren die Höhe der Gebühren lediglich\nfür den Fall der Herstellung oder der Einfuhr durch Dritte. Nimmt der Bund\ndie Einfuhr selbst vor, so ist der Verkaufspreis der KMV an den Grossisten\noder die Endverbraucher nicht in diesen Erlassen festgelegt, sondern\nwird durch die KMV bestimmt. Über die Kostenberechnung hat die KMV\nAngaben im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geliefert.\n\n5\nBei der Gegenüberstellung der Kostenrechnungen der KMV-Berechnung\nmuss jedoch beachtet werden, dass die Preisdifferenz zwischen Ankaufsund Verkaufspreis der Pulververwaltung nebst dem Gewinn auch die\nTransportkosten, Zollabgaben und Verwaltungskosten enthält. Die Differenz\ndarf daher nicht «tel quel» dem Gebührensatz von 5,8% gegenübergestellt\nwerden. Der nach Abzug der erwähnten Kosten von der Preisdifferenz\nverbleibende Betrag stellt den Gewinn der Pulververwaltung dar. Damit\nmässigt sich auch der Gewinn nach diesem System im Vergleich mit den in den\nErlassen festgelegten Regalgebühren. Der Vollständigkeit halber sei beigefügt,\ndass dem Beschaffungspreis für den Detaillisten der Kostenrechnung der KMV\nwohl noch ein gewisser Betrag für die Verwaltungskosten hinzugefügt werden\nmüsste, der dort nicht berücksichtigt wurde. Alles in allem kann festgehalten\nwerden, dass die finanziellen Unterschiede des heutigen Systems gegenüber\nden von der Beschwerdeführerin postulierten Lösungen nicht zu Ergebnissen\nführen, die als unangemessen bezeichnet werden müssten.\n6. Somit verstösst die heutige Ausgestaltung des Munitionsvertriebs, wie\nihn die KMV organisiert, nicht gegen Bundesrecht und führt nicht zu\nunangemessenen Folgen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.\n…\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 54.35 - Entscheid des Eidgenössischen Militärdepartements vom 29. März 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1990\nAnnée\nAnno\n\nBand 54\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 202\n\n"}