{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-03-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-54-35--_1988-03-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001202.pdf?ID=150001202", "Checksum": "b0929d3322463cd043f63de2329a1ecc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.35 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 29.03.1988 JAAC 54.35 \r\n\n 2\nüblichen Weg über den Munitionsgrossisten zu beziehen. Mit Verfügung vom\n14. September 1987 bestätigte die KMV diese Stellungnahme. Sie hielt darin\nfest, die Beschwerdeführerin führe keine Gründe an, die ihr den ordentlichen\nBezug über den Grossisten verunmögliche oder eine Ausnahmebewilligung\nrechtfertige und lehnte das Einfuhrgesuch ab.\nB. Dagegen erhob die X AG am 9. Oktober 1987 Beschwerde. Darin macht\nsie geltend, das Pulverregal diene dem Interesse der Landesverteidigung\nund wohl auch der öffentlichen Sicherheit, nicht aber wirtschaftspolitischen\nZwecken. Daher dürfe die Handels- und Gewerbefreiheit nur insoweit\neingeschränkt werden, als es die Wahrung der erwähnten Interessen gebiete.\nFür Sportwaffen bestimmte Munition falle nicht unter die Bestimmungen\ndes BG vom 30. Juni 1972 über das Kriegsmaterial (KMG, SR 514.51),\nEinfuhr und Vertrieb müsse somit Privaten erlaubt werden. Die Frage,\nwie Art. 13 der V vom 26. März 1980 über explosionsgefährliche Stoffe\n(Sprengstoffverordnung [SprstV], SR 941.411) auszulegen sei, könne offen\nbleiben, weil die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des KMG zum\nErhalt einer Grund- und Einführungsbewilligung erfülle. Des weiteren\nwird ausgeführt, es wäre sinnwidrig, Herstellung, Einfuhr, Handel und\nVerkauf von Kriegsmaterial unter gewissen Bedingungen zu bewilligen,\ndagegen die Einfuhr von Sport- und Jagdmunition ohne Angabe von Gründen\ngenerell zu verbieten. Jedenfalls sei es im Hinblick auf die Art. 4 und 31 BV\nunzulässig, wenn die Pulververwaltung die Munition zwar importiere, aber\nnur über bestimmte Grossisten vertreiben lasse. Dieses Vorgehen diene\nlediglich wirtschaftspolitischen Zwecken, die weder vom Gesetz noch von\nder Verfassung gedeckt seien.\nC. Die KMV beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, beim\nPulverregal handle es sich um ein rechtliches Monopol mit den Zwecken,\ndie öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, die Munitionsversorgung\nsicherzustellen, aber auch dem Bund Einnahmen zu verschaffen. Die\nHandels- und Gewerbefreiheit habe daher in diesem Bereich keinen Platz.\nDie Erteilung einer Einfuhrkonzession liege im Ermessen des Bundes; die\nVorteile des heutigen Systems der Einfuhr von Munition durch die KMV\nund des nachfolgenden Vertriebs durch Grossisten liege in der besseren\nKontrollmöglichkeit der eingeführten Munition, der Sicherstellung der\nVersorgung des Marktes sowie des geringen Verwaltungsaufwandes.\nBezüglich der Organisation des Vertriebs sei die KMV frei. Die Möglichkeit\neines direkten Bezugs von Munition bei der KMV (Eventualbegehren\nder Beschwerdeführerin) würde die rationelle Abwicklung der KMV\nbeeinträchtigen beziehungsweise, wenn dies nicht auch allen anderen\nDetaillisten zugestanden würde, gegen das Gebot rechtsgleicher Behandlung\nverstossen. Im Rahmen der Beschwerdeinstruktion reichte die KMV\nKostenberechnungen für den Handel mit Jagd-, Sport- und Industriemunition\nnach.\nD. Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Replik unter Hinweis auf den\nKommentar von Walter Burckhardt (Kommentar der schweizerischen\nBundesverfassung vom 29. Mai 1874, 3. Aufl., Bern 1931) die Auffassung,\ndie Jagd- und Sportmunition falle nicht unter das Pulverregal. Auch\nDirektimporte seien ungehindert kontrollierbar, damit die Belange der\nöffentlichen Sicherheit gewahrt; die Versorgungssicherheit könne durch\ndie Privatwirtschaft sogar besser gewährleistet werden als eine staatlich\n\n3\ngelenkte Versorgung; der Fiskalzweck des Regals ermächtige keineswegs, von\nder Erteilung von Einfuhrbewilligungen praktisch generell abzusehen. Eine\nErmessensüberschreitung wird von der Beschwerdeführerin darin erblickt,\ndass die gesetzliche Möglichkeit der Konzessionserteilung für Einfuhren\nnur in Ausnahmefällen gewährt wird. Schliesslich wendet sie ein, die der\nKostenrechnung der KMV zu entnehmende Marge von 34% statt einer Gebühr\nvon 5,8% widerspreche den geltenden Bestimmungen.\n\nII\n\n"}