4 KMG für die Herstellung der fraglichen Produkte beantragt und am 7. Dezember 1984 auch erhalten. 2. Nach Art. 11 Abs. 2 KMG werden keine Ausfuhrbewilligungen erteilt: a. nach Gebieten, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonstwie gefährliche Spannungen bestehen, oder b. wenn Grund zur Annahme besteht, dass Kriegsmateriallieferungen in ein bestimmtes Land die von der Schweiz im internationalen Zusammenleben verfolgten Bestrebungen, insbesondere zur Achtung der Menschenwürde, sowie im Bereich der humanitären Hilfe oder der Entwicklungshilfe, beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall wurde die Anwendbarkeit dieser Bestimmung durch das Eidg.