Auch in schwächerer Konzentration bestehen, wie erwähnt, Einsatzmöglichkeiten als Kampfmittel. Zudem ist es möglich, die Konzentration einer Stammlösung im Labor zu ändern. Dass die CS- und CN-Stammlösungen ganz grundsätzlich als Kampfmittel im Sinne des KMG zu betrachten sind, wird von der Beschwerdeführerin im übrigen nicht verkannt, hat sie doch eine Grundbewilligung nach Art. 4 KMG für die Herstellung der fraglichen Produkte beantragt und am 7. Dezember 1984 auch erhalten.