Gerade bei der erwähnten Einsatzmöglichkeit ist eine Beteiligung beider Kräfte denkbar. Müsste im Bewilligungsverfahren nach diesen Kriterien unterschieden werden, so würde der Zweck der Kriegsmaterialgesetzgebung faktisch beeinträchtigt und entsprechende Umgehungen des KMG könnten kaum verhindert werden. Bei Einsatzmitteln, die von beiden Kräften verwendet werden, würde zudem eine unterschiedliche Behandlung nicht stichhaltig begründet werden können. Schliesslich kann die Form oder Konzentration, in der diese Wirkstoffe geliefert werden, keine Rolle spielen. Auch in schwächerer Konzentration bestehen, wie erwähnt, Einsatzmöglichkeiten als Kampfmittel.