1 Kriegsmaterial. Die Bestimmung des Materials im einzelnen obliegt gemäss Abs. 2 des erwähnten Artikels dem Bundesrat. Dieser führt in Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 der V vom 10. Januar 1973 über das Kriegsmaterial (VKM, SR 514.511) die «B- und C-Kampfstoffe» auf, die gewöhnlich als biologische und chemische Waffen bezeichnet werden. In konstanter Praxis hat die Direktion der Eidg. Militärverwaltung (DMV) denn auch den Wirkstoff CS wie auch das von der Beschwerdeführerin ebenfalls angesprochene CN (Chloracetophenon) stets als C-Kampfstoffe betrachtet. Es handelt sich dabei um Reizstofflösungen.