1. Im vorliegenden Beschwerdefall geht es im wesentlichen um die Frage, ob der fragliche Wirkstoff CS (o-Chlorbenzylidenmalononitril), für den eine Ausfuhrbewilligung gefordert wird, Kriegsmaterial im Sinne der entsprechenden Gesetzgebung darstellt. Nach Art. 1 des BG vom 30. Juni 1972 über das Kriegsmaterial (KMG, SR 514.51) gelten nebst Waffen, Munition und Sprengmitteln auch andere Erzeugnisse und deren Bestandteile, die als Kampfmittel verwendet werden können, als