Bundesgerichts, wenn der Schädiger unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das nicht beachtet hat, was jeder einigermassen verständige Mensch unter den gleichen Umständen hätte vorkehren müssen. Die leichte Fahrlässigkeit ist jede nicht grobe. 2. Die Kriegsmaterialverwaltung ist im vorliegenden Fall mit Recht von einem grobfahrlässigen Verschulden des Rekurrenten ausgegangen. Offensichtlich wurde die Gefahr für eine Beschädigung der Umlenkrollen erkannt. Aus diesem Grund wurden verschiedene Vorsichtsmassnahmen getroffen, wie das Aufhängen an speziell langen Seilen und das Fixieren der Fliegerabwehrstützen.