1. (Voraussetzungen der Haftung nach Art. 26 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation [MO, SR 510.10]) Fahrlässig ist die Herbeiführung eines Schadens durch mangelnde Sorgfalt, wobei von einem objektivierten Verschuldensbegriff ausgegangen wird, von einem Durchschnittsstand an Sorgsamkeit und Aufmerksamkeit. Es ist darauf abzustellen, was unter den gegebenen Verhältnissen, den konkreten Umständen, an Sorgfalt erwartet werden kann und muss. Fahrlässigkeit besteht also aus einem gewissen Mass an Unsorgfalt. Es genügt zur Anrechnung als Verschulden, wenn die Herbeiführung eines Schadens an sich voraussehbar war. Grob ist die Fahrlässigkeit gemäss konstanter Rechtsprechung des