Gegen diese Verfügung erhob der Kommandant am 23. September 1986 rechtzeitig Rekurs an die Rekurskommission der Eidg. Militärverwaltung mit dem Antrag auf vollumfängliche Rückerstattung des einbezahlten Betrages. Zur Begründung führte er an, ein Sicherheitsabstand beim Schiessen mit Maschinengewehren ab Fliegerabwehr-Lafette sei nicht genau definiert, aufgrund der Geländekammer sei ein noch grösserer Abstand zwischen den Umlenkrollen und dem Helikopterziel nicht möglich gewesen. Ausserdem machte,er geltend, es seien keine Truppen überschossen worden. Der