Da die Gefahr für die Rollen im voraus erkannt worden sei, hätte der Feuerleitende die Schiessenden überwachen und das Feuer nach dem ersten Treffer einstellen lassen müssen. Bei der Schadenszumessung wurde im Rahmen der Beurteilung der Grösse des Verschuldens erleichternd berücksichtigt, dass die Rollen für eine realistische Zieldarstellung verwendet wurden. Erschwerend wurde angerechnet, dass die Voraussetzungen für eine sorgfältige Planung und Durchführung des Schiessens gegeben waren und dass das Feuer nach den ersten Treffern nicht eingestellt worden sei. Aus diesen Erwägungen erschien der Kriegsmaterialverwaltung eine Reduktion der Ersatzpflicht um 50% auf Fr. 180.- gerechtfertigt.