Die Kriegsmaterialverwaltung qualifizierte das Handeln der Truppe im erwähnten Entscheid indessen als grobfahrlässig. Angesichts der grossen Streuung beim Schiessen mit Maschinengewehren ab Fliegerabwehr-Lafette sei der Sicherheitsabstand zu den Rollen zu klein gewählt worden. Ausserdem sei nach dem Rapport der Truppe das Zielen auf die Rollen selbst noch möglich gewesen. Da die Gefahr für die Rollen im voraus erkannt worden sei, hätte der Feuerleitende die Schiessenden überwachen und das Feuer nach dem ersten Treffer einstellen lassen müssen.