Militärdepartements setzte die Schadenersatzpflicht des Kommandos für drei beschädigte Umlenkrollen mit Verfügung vom 25. August 1986 auf Fr. 180.- fest und liess Fr. 180.- zurückvergüten. In den Erwägungen dieses Entscheids wurde festgehalten, dass die Truppe nicht vorsätzlich gehandelt habe, da die Gefahr erkannt und deshalb das Ziel ungefähr drei Meter unter die Rollen gehängt worden sei. Ausserdem seien die Fliegerabwehrstützen so angebracht worden, dass nur sehr schwer über oder unter die Helikopterseilbahn gezielt werden konnte. Die Kriegsmaterialverwaltung qualifizierte das Handeln der Truppe im erwähnten Entscheid indessen als grobfahrlässig.