Dieser Betrag wurde am 31. Januar 1985 bezahlt. Der Kommandant opponierte indessen am 13. März 1985 gegen die Belastung mit Fr. 360.- bei der Kriegsmaterialverwaltung mit der Begründung, beim Mitrailleur-Feuer ab Fliegerabwehrstütze sei die Streuung ziemlich gross und es könne bei der durchgeführten Schiessausbildung nicht von mutwilliger Zerstörung gesprochen werden. Er verlangte die Rückvergütung der belasteten Fr. 360.-. Die Kriegsmaterialverwaltung des Eidg. Militärdepartements setzte die Schadenersatzpflicht des Kommandos für drei beschädigte Umlenkrollen mit Verfügung vom 25. August 1986 auf Fr. 180.- fest und liess Fr. 180.- zurückvergüten.