{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-52-44--_1987-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000749.pdf?ID=150000749", "Checksum": "dd9b338e9f5b699a268b21b32f988daa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 15.12.1987 JAAC 52.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports 15.12.1987 JAAC 52.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport   15.12.1987 JAAC 52.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:26", "Checksum": "7fa1f0f00951f54ed194b904a421ce6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 15.12.1987 JAAC 52.44 \r\n\n1. (Voraussetzungen der Haftung nach Art. 26 des BG vom 12. April 1907 über\ndie Militärorganisation [MO, SR 510.10])\nFahrlässig ist die Herbeiführung eines Schadens durch mangelnde Sorgfalt,\nwobei von einem objektivierten Verschuldensbegriff ausgegangen wird,\nvon einem Durchschnittsstand an Sorgsamkeit und Aufmerksamkeit.\nEs ist darauf abzustellen, was unter den gegebenen Verhältnissen, den\nkonkreten Umständen, an Sorgfalt erwartet werden kann und muss.\nFahrlässigkeit besteht also aus einem gewissen Mass an Unsorgfalt. Es genügt\nzur Anrechnung als Verschulden, wenn die Herbeiführung eines Schadens an\nsich voraussehbar war.\nGrob ist die Fahrlässigkeit gemäss konstanter Rechtsprechung des\nBundesgerichts, wenn der Schädiger unter Verletzung der elementarsten\nVorsichtsgebote das nicht beachtet hat, was jeder einigermassen verständige\nMensch unter den gleichen Umständen hätte vorkehren müssen.\nDie leichte Fahrlässigkeit ist jede nicht grobe.\n2. Die Kriegsmaterialverwaltung ist im vorliegenden Fall mit Recht von\neinem grobfahrlässigen Verschulden des Rekurrenten ausgegangen.\nOffensichtlich wurde die Gefahr für eine Beschädigung der Umlenkrollen\nerkannt. Aus diesem Grund wurden verschiedene Vorsichtsmassnahmen\ngetroffen, wie das Aufhängen an speziell langen Seilen und das Fixieren\nder Fliegerabwehrstützen. Diese Massnahmen haben jedoch, wie\nsich gezeigt hat, nicht genügt, um den Schaden zu verhindern. Unter\nden gegebenen Umständen wäre es zusätzlich notwendig gewesen,\nbeispielsweise den Feuerleitenden zu beauftragen, die Rollen im Auge zu\nbehalten und allenfalls das Feuer einstellen zu lassen. Es ist einleuchtend,\ndass Maschinengewehr-Feuer nicht genau geleitet und nicht jeder\nSchuss kontrolliert werden kann. Es wäre indessen bei Anwendung der\nerforderlichen Sorgfalt zu erwarten gewesen, dass in einer Feuerpause\nnach einer Salve eine Kontrolle stattgefunden hätte. Diese oder eine weitere\nBesichtigung hätten zum Abbruch der Schiessübung in dieser Form führen\nmüssen, sobald nämlich die Beschädigung sichtbar wurde. Demgegenüber\nwurde offensichtlich sogar eine beschädigte Rolle ausgewechselt und mit der\nneuen weitergeübt.\n…\nDie Übung hätte sorgfältig geplant werden können. Zumindest eine der Rollen\nhätte vor einem Schaden gänzlich und die anderen beiden vor der totalen\nZerstörung bewahrt werden können. Eine Schadenersatzpflicht im Umfange\nvon 50% des Schadens, das heisst im Betrage von Fr. 180.-, erscheint als dem\nVerschulden des Verursachers angemessen.\nDer Rekurs ist aus diesen Gründen abzuweisen.\n\n3\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 52.44 - Entscheid der Rekurskommission der Eidg. Militärverwaltung vom 15.\nDezember 1987\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1988\nAnnée\nAnno\n\nBand 52\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 749\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}