Die Verletzung von Regeln des SVG stellt damit immer auch eine Verletzung dienstlicher Pflichten dar. Ist eine Verkehrsregel grobfahrlässig übertreten worden, so liegt auch eine grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht vor. Im vorliegenden Fall trifft dies zu, so dass der Bund sein Regressrecht ausüben kann. 2 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 52.43B - Auszug aus einem Entscheid der Rekurskommission der Eidg. Militärverwaltung vom 1. Dezember 1986