Er hat keine dieser Massnahmen getroffen, obschon jede einzeln bereits ausreichen würde, um das Fahrzeug vor dem Wegrollen zu bewahren. Er hat damit elementare Vorsichtsmassnahmen unterlassen, die sich jedem Automobilisten in seiner Lage aufgedrängt hätten. Der Umstand, dass er der geringen Neigung des Platzes wegen nicht mit dem Wegrollen des Fahrzeuges gerechnet hat, ändert nichts daran, dass sein Verhalten als grobfahrlässig qualifiziert werden muss. 3. Das Einhalten der Vorschriften des zivilen Strassenverkehrsrechtes ist für alle Motorfahrer der Armee dienstlicher Befehl. Die Verletzung von Regeln des SVG stellt damit immer auch eine Verletzung dienstlicher Pflichten dar.