1 2. Das Sichern des Fahrzeuges ist eine elementare Vorsichtspflicht jedes Fahrzeuglenkers. Art. 37 Abs. 3 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) verlangt, dass der Führer das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern muss. In Art. 22 der V vom 13. November 1962 über die Strassenverkehrsregeln (VRV, SR 741.11) wird diese Regel noch konkreter umschrieben: «Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern.