Militärorganisation. Haftpflicht. Rückgriff des Bundes auf einen Wehrmann, der dem Bund (und einem Dritten) durch Strassenverkehrsunfall einen Schaden verursacht hat. Voraussetzung der groben Fahrlässigkeit. Verhältnis zum Begriff der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Verletzung der Verkehrsregeln über das Sichern des Fahrzeugs, die vorliegend als ein den Regress rechtfertigendes Verschulden qualifiziert wird.