Der Rekurrentin wurde die Schadenersatzforderung um einen Drittel oder Fr. 2453.45 gekürzt. In Anbetracht dessen, dass der für die Berechnung des direkten Schadens massgebende Holzwert bloss Fr. 1740.65 beträgt und die Rekurrentin bei der Entstehung des in der Folge geltend gemachten Schadens ein nicht geringes Verschulden trifft, erscheint diese Reduktion als angemessen. Der Rekurs muss aus diesen Gründen abgewiesen werden. 3 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali