4. Eine Herabsetzung der geforderten Schadenssumme rechtfertigen auch die hohen Ansätze für die Unkosten, welche der Rekurrentin respektive dem Erstabnehmer des Holzes bei der Schadensermittlung in Italien entstanden sein sollen. Diese mögen zwar kaufmännisch gerechtfertigt sein, übersteigen aber die hier massgebenden reglementarischen Ansätze bei weitem. 5. Der Rekurrentin wurde die Schadenersatzforderung um einen Drittel oder Fr. 2453.45 gekürzt.