Wenn in der Folge eine Untersuchung des fraglichen Holzpostens unterblieben ist respektive der Abnehmer des Holzes nicht auf die Möglichkeit von Splitterschaden aufmerksam gemacht wurde, so ist dies eine Fahrlässigkeit, für welche die Rekurrentin einzustehen hat. Ob auch dem Erstabnehmer des Holzes in Anbetracht seiner Ausbildung und Erfahrung ein Verschulden zur Last gelegt werden muss, kann hier offenbleiben wie auch die Frage, ob die Endabnehmerin alles ihr zumutbare getan hat, um den Schaden möglichst klein zu halten. 4.