44 Abs. l OR kann der Richter die Ersatzpflicht des Schädigers ermässigen, wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Diese Bestimmung findet sinngemässe Anwendung auch im öffentlichen Recht. Wie die Abklärungen ergeben haben, kann bei der Rekurrentin in bezug auf das Wissen um die Möglichkeit von Schiessschäden der fraglichen Art beim Holz aus dem Gebiet Calinis von «Ahnungslosigkeit» nicht die Rede sein.