2 anerkenne mit ihrem Verhalten gleichzeitig ein eigenes Verschulden beim Verkauf des Holzes ohne Abklärungen oder zumindest ohne Aufklärung ihres Käufers bezüglich der Möglichkeit von Splitterschäden. Wenn sich die Schatzungskommission demgegenüber zur Anerkennung einer Ersatzleistung in der Höhe von Fr. 4906.90 bereit erklärt, so stellt dies an sich schon ein unformalistisches Entgegenkommen gegenüber den Anliegen der Rekurrentin dar. 3. Gemäss Art. 44 Abs. l OR kann der Richter die Ersatzpflicht des Schädigers ermässigen, wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben.