Direkter Schaden der Rekurrentin wäre bloss der Minderwert des geschossdurchsetzten Holzes gegenüber dem von der Rekurrentin gelösten Verkaufspreis für unbeschädigtes Holz. Wenn die Rekurrentin, auf dem Regressweg belangt, gegenüber ihrem Käufer und dem Endabnehmer einen wesentlich höheren Betrag anerkennt, so macht sie das ohne Rechtspflicht, es sei denn, sie