OR sinngemässe Anwendung. 2. Der von der Rekurrentin geltend gemachte Schaden ist nicht bei ihr direkt eingetreten, sondern beim Sägereiwerk in Italien respektive beim Erstkäufer des Holzes. Es handelt sich somit um einen sogenannten «Reflexschaden» oder «Mangelfolgeschaden». Solche «indirekten» Schäden sind nach herrschender Lehre und Praxis grundsätzlich nicht zu ersetzen. Direkter Schaden der Rekurrentin wäre bloss der Minderwert des geschossdurchsetzten Holzes gegenüber dem von der Rekurrentin gelösten Verkaufspreis für unbeschädigtes Holz.