1. Nach Art. 23 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10) haftet der Bund für Sachbeschädigungen, die infolge militärischer Übungen entstehen, sofern er nicht beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Geschädigten verursacht worden ist. Das Mass der Sorgfalt, die gefordert wird und deren Missachtung ein Verschulden des Geschädigten begründen kann, bemisst sich nach den gesamten Umständen im Einzelfall. Hierbei finden die Regeln des Privatrechts, insbesondere die Art. 41 ff. OR sinngemässe Anwendung.