B. Gegen diese Verfügung hat die Rekurrentin fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie erklärt, dass für sie kein Grund zum Verdacht bestanden habe, das fragliche Holz könnte mit Geschossen durchsetzt sein, da es sich ausserhalb der Sicherheitszone auf dem Waffenplatzareal befunden hätte. Weder ihr noch dem Käufer könne deshalb mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden. Eine Reduktion des geforderten Schadenersatzes um einen Drittel sei deshalb willkürlich. II