Mit Schadenanzeige vom 27. Mai 1987 gelangt die Rekurrentin an den Feldkommissär und macht den genannten, von ihr zwischenzeitlich ersetzten Betrag von Fr. 6960.35 und zusätzlich Fr. 400.- für die Auslagen des Revierförsters anlässlich der Schadensbesichtigung in Italien geltend, so dass der Gesamtschaden auf Fr. 7360.35 beziffert wurde. Mit Entscheid vom 3. Juli 1987 verfügte die Rekursgegnerin, der Betrag des der Rekurrentin zu ersetzenden Schadens sei um einen Drittel oder Fr. 2453.45 zu kürzen, dies mit der Begründung, bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auf seiten der Rekurrentin hätte der Schaden entsprechend tiefer gehalten werden können. B.